14 März 2008

Arbeitsunfall

Ein sehr beamtenfreundliches Urteil hat das Sozialgericht Dortmund unter dem Az. S 36 U 294/97 zur Definition eines Arbeitsunfalls erlassen:

"Wer während der Arbeit einschläft, von einer Sitzgelegenheit fällt und sich dabei verletzt, hat nur dann einen Arbeitsunfall erlitten, wenn er infolge betrieblicher Überarbeitung vom Schlaf übermannt worden ist oder der Schlaf am Arbeitsplatz sich auf andere betriebliche Gründe zurückführen lässt."

Da ein Beamter grundsätzlich durch jede Arbeit belastet ist, ist dieser Tatbestand stets erfüllt.

|MAHLZEIT| und Gute Nacht

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